Gründung von Mitarbeitervertretungen in Pfarreien
Mit der Gründung neuer Pfarreien durch Zusammenlegung von Kirchengemeinden erreichen viele Pfarreien einen Bestand von 5 oder mehr voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter(inne)n. Nach § 6 der Mitarbeitervertretungsordnung ist vorgesehen, ab 5 wahlberechtigten Mitarbeiter(inne)n eine Mitarbeitervertretung zu gründen. Auch wenn du als (pastorale(r)) Mitarbeiter(in) dich durch deine Mitarbeitervertretung für Laienmitarbeiter(innen) gut vertreten fühlst, macht eine MAV auf Pfarreiebene Sinn, damit die anderen Kolleg(inn)en (Küster, Sekretärin, KITA-mitarbeiter, Reinigungskraft) nicht alleingelassen sind.
Übrigens genießen die Mitglieder der MAV Versetzungs- und Kündigungsschutz.
Insofern ist unser Vorschlag, dass du mit deinen Kolleg(inn)en überlegst, ob ihr eine MAV gründen wollt (bei der du auch wahlberechtigt wärest), trotzdem sinnvoll.
Weise bitte deinen Dienstvorgesetzten darauf hin, dass er nach § 10, 1 MAVO die Verpflichtung hat, für eine MAV-Wahl Sorge zu tragen.
Hilfestellung gibt in jedem Fall die Diözesane Arbeitsgemeinschaft der MAV-en (DiAG-MAV) im Erzbistum Hamburg,
Tel. 040-24877-373 (Geschäftsstelle).