Grundlage der MAV-Arbeit


Durch das Grundgesetz ist festgelegt, das die Kirchen ihre arbeitsrechtlichen Angelegneheiten selber regeln dürfen.

Für den Bereich der betrieblichen Mitbestimmung regelt die  Mitarbeitervertretungsordnung [MAVO]  die Aufgaben der Mitarbeitervertretung.

Die MAV  hat insbesondere darauf zu achten, dass alle Mitarbei­ter(innen)  entsprechend den geltenden Gesetzen und Regelungen und auch fair behandelt werden.

Die MAV ist als Vertretung aller Mitarbeiter(innen) beim Dienstgeber (DG) die Gesprächs- und Ent­schei­dungspartnerin, soweit es sich um Angele­gen­heiten aus den Dienstverhältnissen handelt.

Ihre Mitwirkungsmöglichkeiten sind dabei genau geregelt und begrenzt (§§ 26-39 MAVO).

Der Dienstgeber muss

–         in bestimmten Angelegenheiten die Zustimmung der MAV einholen (MAVO §§ 33-36).

–         in bestimmten Angelegenheiten die Beratung der MAV einholen (MAVO §§ 29-31).

–         in bestimmten Angelegenheiten die MAV informieren (MAVO §27).

Darüber hinaus hat die MAV das Recht in bestimmten Angelegenheiten Vorschläge zu machen (MAVO §32) und sie kann ohne Rechtsanspruch alle An­liegen, Sorgen und Pro­bleme  dem DG anonym oder im Namen der Kol­leg(inn)en  vortragen und auf ihre Erledigung hin­wir­ken.

Weiterhin kann die MAV in Streit- und Konflikt­fällen dienstrechtlicher oder anstellungsrechtlicher Art häufig besser helfen, weil sie selbst nicht Konfliktbeteiligte ist [Anwaltsfunktion].

Deshalb ist es wichtig, dass du dich gegebenenfalls rechtzeitig an deine MAV-Vertreter(innen) deines Vertrauens wendest.

Alle Mitglieder der MAV unterliegen der Schwei­gepflicht.