Hinweise zum Teilzeit- und Befristungsgesetz


Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Teilzeitkräfte bestimmte Rechte, z.B. den Beschäftigungsumfang in einem gewissen Umfang zu verringern oder zu erweitern.

Solltest du solch ein Interesse haben, zeige es dem Dienstgeber schriftlich an und sende eine Kopie an die MAV. So können wir kontrollieren, ob der Dienstgeber die angezeigten Interessen berücksichtigt.

Auszüge aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz:

§ 4 Verbot der Diskriminierung

1. Ein(e) teilzeitbeschäftigte(r) Arbeitnehmer(in) darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein(e) vergleichbare(r) vollzeitbe­schäftigte(r) Arbeitnehmer(in), es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem/r teilzeitbeschäftigten Arbeit­nehmer(in) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner/ihrer Arbeits­zeit eines/r vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers/in entspricht. ….


§ 8 Verringerung der Arbeitszeit

1. Ein(e) Arbeitnehmer(in), dessen/deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine/ihre vertragliche Arbeitszeit verringert wird.

2. Der/die Arbeitnehmer(in) muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er/sie soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

3. Der Arbeitgeber hat mit dem/der Arbeitnehmer(in) die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem /der Arbeitnehmer(in) Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

4. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des/der Arbeitnehmers /in festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.  ……..


§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber hat eine(n) teilzeitbeschäftigte(n) Arbeitnehmer(in), der/die den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer(innen) entgegenstehen.


Manchmal ist es sinnvoll, seine wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren. Dies kommt z.B. im Anschluss an Erziehungszeiten in Frage. Ist aber der Dienstvertrag unbefristet geändert, besteht kein Anrecht mehr auf eine volle Stelle. Es gibt aber auch die Möglichkeit der Befristung bei der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, d.h. für einen festen Zeitraum gilt zusätzlich zum bisherigen Dienstver­trag eine Änderung zum Dienstvertrag.

So könnte man etwa im Anschluss an die Elternzeit noch einmal drei Jahre mit einer reduzierten Stundenzahl arbeiten. Anschließend gilt wieder der Vertrag wie er vor der Elternzeit zuletzt bestand.