Hinweis


Eine Nebentätigkeit ist jede weitere Beschaftigung neben der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigung.
Eine Nebenbeschäftigung beim selben Arbeitgeber darf nicht in einem unmittelbaren
Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gilt es als ein zusammenhängendes Arbeitsverhältnis, da ein Arbeitsverhältnis nicht aufgespalten werden darf.

Nach DVO §3 (3) hat der Mitarbeiter seinem Dienstgeber eine Nebentätigkeit vorher
schriftlich anzuzeigen.

Will der Dienstgeber die Nebentätigkeit verbieten, so muss er vorher die MAV beteiligen.