Wer an seinem Arbeitsplatz ein Telefon mit Lautsprecher benutzt, muss darauf achten, dass der Gesprächspartner vor Inbetriebnahme des Lautsprechers darauf hingewiesen wird. Denn es gilt das Fernmeldegeheimnis. Bei seelsorglichen Gesprächen oder Dienstgesprächen gilt dies ganz besonders. Ebenso hat der Dienstvorgesetzte dafür Sorge zu tragen, dass die Telefonnummern der einzelnen Gesprächspartner weder für ihn noch für jemand anderen sichtbar sind. Ein Einzelverbindungsnachweis bedarf der Zustimmung der zuständigen MAV.