Mutterschutz in Stichworten


  • Der Dienstgeber sollte über eine Schwangerschaft informiert werden, damit er die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann.

     

  • Staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter überwachen den Mutterschutz.

     

  • Schutz vor Kündigung während der Schwangerschaft

     

  • Der Dienstgeber muss eine werdende oder stillende Mutter so beschäftigen, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.
  • Es gilt ein Beschäftigungsverbot zwischen 20.00 – 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen und ein Verbot der Mehrarbeit. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8,5 Stunden.
  • Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot muss der Dienstgeber bei Arbeitsschutzamt bzw. Gewerbeaufsichtsamt beantragen.

 

http://www.bmfsfj.de/
Umfassende Informationen des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugendhttp://www.vamv.de/
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) unterstützt die Alleinerziehenden durch aktuelle Informationen, durch professionelle Beratung und durch engagierte Lobbyarbeit. Die Informationen sind auch für verheiratete Eltern hilfreich.
Besonders empfehlenswert die Broschüre „Allein erziehend – Tipps und Informationen“