Dein Kind wird 18 Jahre – Lohnabrechnung kontrollieren
Mit der Einführung der DVO werden dir für deine im September 2009 anzurechnenden Kinder die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (aus dem BAT) als Besitzstandszulage fortgezahlt.
Mit dem 18. Geburtstag deines Kindes geht der Dienstgeber davon aus, dass dein Kind nun nicht mehr zum Haushalt gehört und du damit keinen Anspruch mehr auf Kinderzulage nach BAT hast.
In deiner Lohnabrechnung wird darauf hingewiesen, dass die Zahlung eingestellt wird.
Es fehlt leider bisher der Hinweis des Dienstgebers, dass auch nach dem 18. Geburtstag eines Kindes Anspruch auf Zahlung einer Kinderzulage besteht, soweit das Kind noch in der Ausbildung ist. Das Anrecht auf eine Zulage nach dem 18. Geburtstag muss allerdings vom Dienstnehmer nachgewiesen werden.