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MAV der Laienmitarbeiter(innen) im Erzbistum Hamburg

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Krankes Kind


Bei der Erkrankung eines Kindes erhalten MitarbeierInnen nach den Regelungen des
Sozialgesetzbuches Fünftes Buch §45 eine bestimmte Anzahl von freien Tagen.

Ist diese Kontingent ausgeschöpft werden nach DVO29 noch weitere zusätzliche Tage gewährt.


Aktuelle Downloads

Familie & Beruf_MAV-Info

Dienstvereinbarung: Corona – Schutzregelung für gefährdete Personen

Homeoffice: Corona-Anordnung

Gemeinsame Hinweise zur Arbeitszeit MAV-Dienstgeber

Hinweise zum Gebrauch der Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung 1Tb

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