Zahnbeahndlung


Die (alte) Beihilferegelung  der DVO Anlage 12 §13a gilt alle Mitarbeiter(innen), die ihren Dienst vor dem 1.4.1999 begonnen haben und einen Arbeitsvertrag mit dem Erzbistum Hamburg haben.

Diese Regelung gilt auch für Kolleg(inn)en in Mecklenburg.

Konkret gibt es allerdings nur noch für Zahnbehandlungen eine Beihilfe. Wer wissen möchte, mit welcher Höhe des Beihilfezuschusses er rechnen kann, sollte den durch den Zahnarzt ausgestellten Kostenvoranschlag in der Personalverwaltung  einreichen und um eine entsprechende Auskunft bitten.

Zu beachten ist außerdem, dass die Beihilfe nur dann Hilfe auszahlt, wenn auch die Krankenkasse Zahlungen leistet. Falls also eine Leistung komplett aus dem Katalog deiner Krankenklasse herausfällt, dann bekommst du auch keine Beihilfe für diese Leistung.